Der Entlastungsbetrag: 131 € monatliche Hilfe, die Sie nicht verschenken sollten

Veröffentlicht am 3. April 2026 um 12:05

Der Pflegealltag verlangt Angehörigen alles ab. Umso wichtiger ist es, jede finanzielle Unterstützung zu kennen. Eine der wichtigsten Hilfen ist der sogenannte Entlastungsbetrag.

Was hat sich geändert?

Seit Januar 2025 ist dieser Betrag auf 131 € monatlich gestiegen (vorher 125 €). Das Gute daran: Er steht jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu – auch wenn man "nur" Pflegegrad 1 hat und sonst noch kein Pflegegeld bezieht.

Wofür können Sie das Geld nutzen?

Der Betrag ist zweckgebunden. Sie können ihn für qualitätsgesicherte Leistungen einsetzen, wie zum Beispiel:

Haushaltshilfen: Unterstützung beim Reinigen der Wohnung, Fensterputzen oder Einkaufen.

Alltagsbegleiter: Jemand, der spazieren geht, vorliest oder zu Terminen begleitet.

Pflegedienste: Für Betreuungsmaßnahmen oder Unterstützung bei der Haushaltsführung (jedoch nicht für die körperbezogene Grundpflege).

Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege.

Nachbarschaftshilfe: In vielen Bundesländern können Sie damit auch Privatpersonen (Nachbarn/Bekannte) entschädigen, sofern diese einen kleinen Anerkennungskurs absolviert haben.

Wichtig zu wissen (Die Verfallsfalle):

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Er funktioniert nach dem Erstattungsprinzip: Sie reichen Rechnungen bei der Pflegekasse ein und erhalten das Geld zurück.

Achtung: Sie können nicht genutzte Beträge in die Folgemonate ansparen. Aber: Alles, was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbraucht haben, muss spätestens bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres abgerufen werden. Danach verfällt der Anspruch unwiderruflich!

Persönlicher Einblick:

Dieser Beitrag ist ein Auszug aus meinem Buch „FEBRUARSTILLE – Aphasie nach Schlaganfall“. Darin beschreibe ich nicht nur meinen persönlichen Weg als Angehörige, sondern gebe praktische Ratgeber-Tipps für alle, die plötzlich Verantwortung übernehmen müssen.

Ich unterstütze Sie gerne dabei, diese Leistungen korrekt zu beantragen und die Abrechnung mit der Pflegekasse zu strukturieren, damit Ihnen kein Cent Ihrer zustehenden Hilfe verloren geht.

(Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Aufklärung. Stand: April 2026.)