Was viele nicht wissen: Wer sich nicht rechtzeitig kümmert, hat zunächst niemanden, der seine Angelegenheiten im Falle eines Falles rechtsverbindlich regeln darf.
Die einzige Ausnahme: Das gegenseitige Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Seit dem 1. Januar 2023 können Ehegatten sich in medizinischen Akutsituationen (z. B. Bewusstlosigkeit) für bis zu sechs Monate gegenseitig vertreten.
Doch Vorsicht – das Notvertretungsrecht gilt NICHT, wenn:
• Die Ehegatten nachweislich getrennt leben.
• Eine andere Person (z. B. Kinder) bereits per Vorsorgevollmacht bevollmächtigt wurde.
• Der Patient die Vertretung durch den Partner explizit ablehnt.
Zudem ist dieses Recht rein auf die Gesundheitssorge (Einwilligung in OPs, Untersuchungen etc.) beschränkt. Finanzielle Angelegenheiten oder Wohnungsfragen sind damit nicht abgedeckt.
Mein Rat als Ihre Assistenz:
Das Gesetz ist eine wertvolle Hilfe für den Moment, ersetzt aber keine rechtssichere Vorsorgevollmacht. Um wirklich für alle Bereiche abgesichert zu sein und Ihre Angehörigen im Notfall nicht vor unlösbare bürokratische Hürden zu stellen, ist eine strukturierte Vorsorge unerlässlich.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Aufklärung und wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Trotzdem kann keine Gewähr für die Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden. Meine Unterstützung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: April 2026.